Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Verträge mit Verbrauchern (B2C)
Buildingfactory
Einzelunternehmen - Inhaber: Can-Luca Eichler
Löwentorstraße 216, 70376 Stuttgart
kontakt@buildingfactory.de | www.buildingfactory.de
Stand: 4. August 2026
Inhalt
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Verbraucherstatus
§ 2 Vertragssprache, Kommunikation und Vertragsunterlagen
§ 3 Vertragsschluss
§ 4 Custom-Projekte, Auftragsinhalt und Freigaben
§ 5 Produktdarstellungen, Referenzen und geistiges Eigentum
§ 6 Kundeneigene Komponenten
§ 7 Preise, Umsatzsteuer und Angebotsgültigkeit
§ 8 Zahlung, Abschläge, Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt
§ 9 Änderungen, Stornierung und Mitwirkung des Kunden
§ 10 Verfügbarkeit, Leistungs- und Lieferzeiten
§ 11 Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Liefergebiete
§ 12 Abholung, persönliche Lieferung und bevollmächtigte Personen
§ 13 Verpackung, Transportsicherung und Inbetriebnahme
§ 14 Widerrufsrecht und kundenspezifische Anfertigungen
§ 15 Reparaturen, Diagnosen, Wartungen und Zusatzleistungen
§ 16 Daten, Software, Lizenzen und Systemtests
§ 17 Betrieb, Einsatzumgebung und Sicherheitsvorgaben
§ 18 Gesetzliche Mängelrechte
§ 19 Freiwillige Buildingfactory-Garantie
§ 20 Garantiesiegel, Eingriffe und Wartung durch Dritte
§ 21 Kostenlose Erstwartung
§ 22 Lagerung und Nichtabholung
§ 23 Haftung
§ 24 Rechtswahl und Verbraucherschlichtung
§ 25 Minderjährige Kunden
§ 26 Schlussbestimmungen
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Verbraucherstatus
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Buildingfactory, Einzelunternehmen, Inhaber Can-Luca Eichler, Löwentorstraße 216, 70376 Stuttgart, E-Mail: kontakt@buildingfactory.de, und Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
(2) Buildingfactory schließt auf Grundlage dieser AGB ausschließlich Verträge mit Verbrauchern. Verträge mit Unternehmern, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sind nicht Gegenstand dieser AGB.
(3) Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf fertiger PCs und Komponenten, die Planung und Herstellung individueller Custom-PCs, Umbauten, Custom-Wasserkühlungen, Sonderanfertigungen, Reparaturen, Diagnosen, Wartungen, Aufrüstungen und sonstige vereinbarte Serviceleistungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich bestätigte projektspezifische Regelungen gehen diesen AGB vor. Soweit Vertragsunterlagen einander widersprechen, gelten zunächst die individuellen und projektspezifischen Vereinbarungen, danach die Angaben in der Auftragsbestätigung und anschließend diese AGB. Garantieurkunden und Garantiedokumentationen regeln ausschließlich die freiwillige Garantie und ändern den übrigen Vertragsinhalt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Buildingfactory ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragssprache, Kommunikation und Vertragsunterlagen
(1) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen, insbesondere in englischer oder französischer Sprache, können zur Verständigung bereitgestellt werden. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
(2) Rechtserhebliche Mitteilungen und Freigaben können in Textform per E-Mail, WhatsApp oder über einen anderen von Buildingfactory für den jeweiligen Auftrag ausdrücklich freigegebenen Kommunikationskanal erfolgen. Erklärungen an nicht freigegebene Accounts, Profile, Rufnummern oder sonstige Kontaktstellen gelten nicht als Mitteilung an Buildingfactory. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm angegebenen und für den Auftrag verwendeten Kommunikationskanäle erreichbar sind, und prüft eingehende Nachrichten in angemessenen Abständen. Telefonisch besprochene Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie anschließend von Buildingfactory in Textform zusammengefasst und vom Kunden bestätigt oder anderweitig in Textform vereinbart wurden.
(3) Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Protokolle und sonstige Vertragsunterlagen werden elektronisch per E-Mail oder über das Shopify-Kundenkonto bereitgestellt. Zusammengehörende Unterlagen dürfen in einer gebündelten PDF übermittelt werden.
(4) Bei vollständigen PC-Systemen erhält der Kunde die systemspezifische Dokumentationsmappe zusätzlich in gedruckter Form; sie wird dem System beigefügt oder bei der Übergabe ausgehändigt. Bei kleineren Reparatur-, Wartungs- oder Einzelteilaufträgen werden die Unterlagen ausschließlich digital bereitgestellt, sofern keine gedruckte Ausfertigung vereinbart wurde.
(5) Der Vertragstext wird von Buildingfactory im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Bei Bestellungen über ein Kundenkonto kann der Kunde dort seine Bestelldaten einsehen. Die für den Vertrag maßgeblichen Unterlagen werden zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, übermittelt.
(6) Der Kunde muss Änderungen seiner für den Auftrag relevanten E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Rechnungs- oder Lieferanschrift unverzüglich in Textform mitteilen. Nachteile und tatsächlich entstandene Mehrkosten, die auf einer schuldhaft unterlassenen Mitteilung beruhen, trägt der Kunde.
§ 3 Vertragsschluss
A. Bestellungen im Online-Shop
(1) Die Darstellung von Produkten und Leistungen im Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot von Buildingfactory dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
(2) Der Kunde kann Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen. Vor Abgabe der Bestellung kann er die Bestelldaten, insbesondere Produkte, Stückzahl, Rechnungs- und Lieferanschrift sowie Zahlungsart, im Checkout prüfen und über die dort vorgesehenen Funktionen berichtigen. Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Bestellschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags ab.
(3) Automatisch versandte Bestell-, Eingangs- oder Zahlungsbestätigungen sowie Zahlungsautorisierungen, Vormerkungen oder Reservierungen bestätigen lediglich den Eingang beziehungsweise den technischen Zahlungsvorgang und stellen keine Vertragsannahme dar.
(4) Der Vertrag kommt ausschließlich durch eine gesonderte E-Mail von Buildingfactory zustande, die ausdrücklich als „Auftragsbestätigung“ bezeichnet ist und die angenommenen Positionen ausweist. Andere Mitteilungen, Statusmeldungen oder Zahlungsbestätigungen gelten nicht als Vertragsannahme.
(5) Das Absenden der Bestellung reserviert die Ware noch nicht. Eine verbindliche Zuordnung zum Kunden erfolgt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung. Ist ein Einzelstück oder eine andere bestellte Position vor diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar, wird die betreffende Position nicht angenommen.
(6) Buildingfactory räumt dem Kunden das Recht ein, seine Bestellung bis zum Zugang der Auftragsbestätigung in Textform zurückzunehmen.
(7) Wird eine Bestellung oder einzelne Position nicht angenommen oder vor der Annahme vom Kunden zurückgenommen, werden darauf entfallende bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel zurückerstattet beziehungsweise bestehende Zahlungsautorisierungen, Vormerkungen oder Reservierungen aufgehoben, soweit dies technisch möglich ist.
(8) Buildingfactory kann eine Bestellung vollständig oder nur hinsichtlich einzelner, in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichneter Positionen annehmen. Nicht angenommene Positionen werden nicht Vertragsbestandteil.
(9) Bei einer teilweisen Annahme werden die Versandkosten anhand der tatsächlich angenommenen Positionen neu berechnet und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Höhere Versandkosten als ursprünglich angezeigt werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden berechnet.
(10) Verlangt der Kunde vor der Auftragsbestätigung Änderungen oder Individualisierungen an einem im Online-Shop angebotenen System, kann Buildingfactory die ursprüngliche Bestellung nicht annehmen und dem Kunden stattdessen ein gesondertes individuelles Angebot unterbreiten. Der Vertrag kommt in diesem Fall nach den Regelungen für individuelle Angebote zustande. Ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Individualisierung.
B. Individuelle Angebote und Custom-Aufträge
(11) Bei individuellen Anfragen über E-Mail, WhatsApp, Messenger, Beratungsgespräch oder Telefon erhält der Kunde vor seiner bindenden Erklärung ein Angebot oder eine Auftragsübersicht mit den wesentlichen Komponenten, Leistungen, Preisen sowie den einzubeziehenden AGB und erforderlichen Zusatzvereinbarungen.
(12) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der angegebenen Frist in Textform annimmt und Buildingfactory den Auftrag in Textform bestätigt, soweit die Auftragsbestätigung nicht bereits im Angebot ausdrücklich als entbehrlich bezeichnet wurde.
(13) Individuelle Angebote sind, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist, drei Kalendertage gültig. Nach Ablauf der Frist werden Preise, Verfügbarkeit und voraussichtliche Leistungszeit erneut geprüft. Eine spätere Annahme bedarf einer erneuten Bestätigung durch Buildingfactory.
(14) Vor Zahlungseingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung ist Buildingfactory nicht verpflichtet, Komponenten zu bestellen oder mit der Ausführung zu beginnen.
(15) Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung und die darin aufgeführten Komponenten, Leistungen, Preise, Designvorgaben und Kundenteile sorgfältig zu prüfen. Erkennbare Unstimmigkeiten sind unverzüglich in Textform mitzuteilen. Mit der Bestätigung werden die festgehaltenen Angaben Vertragsbestandteil. Rechte wegen nicht erkennbarer oder tatsächlich abweichend ausgeführter Leistungen bleiben unberührt.
§ 4 Custom-Projekte, Auftragsinhalt und Freigaben
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Komponenten- und Leistungsliste, ausdrücklich vereinbarten Designvorgaben sowie nachträglichen, von beiden Parteien bestätigten Änderungen.
(2) Freigaben des Kunden per E-Mail, WhatsApp oder einem anderen vereinbarten Kommunikationsweg sind verbindlich. Eine CAD-Zeichnung oder technische Konstruktionszeichnung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Soweit keine exakte Ausführung vereinbart wurde, steht Buildingfactory bei der technischen und gestalterischen Umsetzung ein fachgerechter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies betrifft insbesondere Leitungswege, Hard- oder Softtube-Routing, Anzahl und Position von Biegungen, Abstände, Anschlüsse, Halterungen, Komponentenpositionen, Kabelführung und vergleichbare Detailentscheidungen.
(4) Ausdrücklich vereinbarte Farben, Materialien, Themen, Referenzen und Funktionsziele sind zu beachten. Geringfügige technisch, handwerklich oder materialbedingt unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern das vereinbarte Gesamtkonzept fachgerecht umgesetzt und die Funktion nicht beeinträchtigt wird.
(5) Eine rein subjektive nachträgliche Nichtgefallensentscheidung begründet keinen Anspruch auf kostenlose Änderung, Neuanfertigung, Rücknahme oder Rückzahlung. Dies gilt nicht bei einem objektiven Mangel oder einer erheblichen Abweichung von ausdrücklich vereinbarten Vorgaben.
(6) Fotos eines weitgehend oder vollständig montierten Systems vor dem Befüllen oder vor der Endabnahme dienen der Dokumentation und Information. Sie eröffnen keine zusätzliche kostenlose Änderungs- oder Freigaberunde, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Besonders projektbezogene, ungewöhnliche oder risikobehaftete Arbeiten, beispielsweise Delidding, Direct-Die-Kühlung, Flüssigmetall, GPU-Wasserblockmontage, BIOS- oder Overclocking-Anpassungen, Gehäusebearbeitung, Lackierung, Laserarbeiten oder Sonderanfertigungen, können von einer gesonderten Projekt-, Risiko- oder Designvereinbarung abhängig gemacht werden.
(8) Vom Kunden übermittelte Maße, Zeichnungen, Dateien, Komponentenangaben und Platzierungsvorgaben müssen richtig und vollständig sein. Buildingfactory prüft sie im vereinbarten Umfang auf offensichtliche Unstimmigkeiten, schuldet jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung keine vollständige technische Kontrolle fremder Vorgaben. Erforderliche Neuanfertigungen oder Zusatzarbeiten aufgrund fehlerhafter Kundendaten werden erst nach Information und Zustimmung des Kunden kostenpflichtig ausgeführt, sofern Buildingfactory den Fehler nicht selbst verursacht hat oder bei fachgerechter Prüfung hätte erkennen müssen.
§ 5 Produktdarstellungen, Referenzen und geistiges Eigentum
(1) Zum Lieferumfang gehören ausschließlich die im Produktangebot, in der Produktbeschreibung, im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführten Gegenstände und Leistungen. Auf Bildern gezeigte Dekoration, Peripheriegeräte, Monitore, Möbel, externe Kühlkomponenten oder sonstige Gegenstände sind nicht Bestandteil des Vertrags, sofern sie nicht ausdrücklich genannt werden.
(2) Referenzbilder, Renderings, Muster und Fotos dienen der Orientierung, soweit ein bestimmtes Detail nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Bildschirmdarstellungen, Beleuchtung und unterschiedliche Materialien können die Farbwahrnehmung beeinflussen.
(3) CAD-Dateien, technische Zeichnungen, 3D-Druckdateien, Konstruktionsdaten, Fertigungsunterlagen, Entwürfe und von Buildingfactory entwickelte technische Lösungen bleiben geistiges Eigentum von Buildingfactory. Der Kunde erhält das fertig vereinbarte Produkt und die für dessen vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte, jedoch keine Quell-, Konstruktions-, Reproduktions- oder kommerziellen Verwertungsrechte, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Stellt der Kunde Logos, Marken, Bilder, Figuren, Motive, Laserdateien oder sonstige Inhalte bereit, muss er über die erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte verfügen. Buildingfactory darf offensichtlich rechtswidrige Aufträge ablehnen. Der Kunde stellt Buildingfactory nach den gesetzlichen Voraussetzungen von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die gerade aus den von ihm bereitgestellten Inhalten entstehen.
(5) Eine Veröffentlichung von Projektfotos oder Videos zu Werbe-, Referenz- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten ausdrücklichen Einwilligung des Kunden.
(6) Ein Anspruch auf Herausgabe interner Einkaufsbelege, Lieferantenrechnungen, Einkaufspreise oder sonstiger Geschäftsunterlagen besteht nicht. Der Kunde erhält seine Buildingfactory-Rechnung sowie die vereinbarten System-, Komponenten- und Garantiedokumentationen. Soweit ein Einkaufsnachweis für eine Herstellergarantie erforderlich ist, übernimmt Buildingfactory die Abwicklung oder stellt dem Hersteller den Nachweis selbst zur Verfügung.
(7) Von Buildingfactory angebotene PCs und Komponenten sind Neuware, sofern sie nicht ausdrücklich als gebraucht, generalüberholt oder Ausstellungsware bezeichnet werden. Fachgerechte Funktions-, Belastungs-, Dichtigkeits-, Präsentations- und Dokumentationstests ändern die Einordnung als Neuware nicht.
(8) Originalkartons einzelner Komponenten sowie nicht für Betrieb, Wartung oder Garantie erforderliches Herstellerzubehör gehören nur dann zum Lieferumfang, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Auf Wunsch kann Buildingfactory vorhandene Verpackungen und Zubehörteile gegen vorher vereinbarte Verpackungs-, Lager- und Versandkosten gesammelt herausgeben oder versenden.
§ 6 Kundeneigene Komponenten
(1) Bei der Annahme kundeneigener Komponenten verlangt Buildingfactory einen geeigneten Kauf- oder Rechnungsnachweis. Bei geringwertigen Komponenten oder Zubehörteilen darf Buildingfactory im begründeten Einzelfall auf den Nachweis verzichten. Weicht der Name auf dem Nachweis vom Namen des Auftraggebers ab, ist vor Annahme eine geeignete Vollmacht oder sonstige Berechtigungserklärung der auf dem Nachweis genannten Person vorzulegen.
(2) Bei der Annahme werden die übergebenen Komponenten, vorhandene Seriennummern, Rechnungsdaten, Zubehör und der erkennbare Zustand in einem Annahme-, Zustands- und Prüfprotokoll dokumentiert. Die Dokumentation wird durch geeignete Übersichts- und, soweit erforderlich, Detailaufnahmen ergänzt.
(3) Kundeneigene Komponenten werden vor dem Einbau im technisch zumutbaren und vereinbarten Umfang geprüft. Ein bestandener Eingangstest bestätigt nur den im Prüfzeitpunkt feststellbaren Zustand und schließt versteckte, sporadische oder erst unter besonderen Bedingungen auftretende Fehler nicht aus.
(4) Verursacht eine kundeneigene Komponente später einen Schaden, ohne dass Buildingfactory diesen durch fehlerhaften Einbau oder eine sonstige Pflichtverletzung verursacht hat, trägt der Kunde die erforderlichen Diagnose-, Reparatur- und Ersatzkosten. Gesetzliche Ansprüche gegen Buildingfactory wegen eigener Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
(5) Für kundeneigene Komponenten besteht nur dann eine freiwillige Buildingfactory-Garantie, wenn eine Garantieübernahme ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Ohne Garantieübernahme gelten die gesetzlichen Rechte hinsichtlich der von Buildingfactory erbrachten Montage-, Reparatur- und Werkleistungen.
(6) Bei beschädigter, unvollständiger oder erkennbar ungeeigneter Verpackung einer vom Kunden versandten Komponente dokumentiert Buildingfactory Verpackung und Inhalt, informiert den Kunden und setzt die Arbeiten bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen aus. Schäden auf einem vom Kunden selbst organisierten Hintransport fallen nicht in den Verantwortungsbereich von Buildingfactory, sofern Buildingfactory den Transport nicht organisiert oder den Schaden verursacht hat.
(7) Ausgebaute kundeneigene Teile werden zurückgegeben und im Übergabeprotokoll aufgeführt. Entsorgung oder Recycling erfolgen nur nach ausdrücklicher Zustimmung in Textform. Für SSDs, HDDs oder andere Datenträger ist eine gesonderte Zustimmung zur Löschung oder Entsorgung erforderlich.
(8) Zeigt sich trotz ordnungsgemäßer und technisch möglicher Vorprüfung ein nicht vorhersehbares Hindernis, wird der Kunde informiert und die Arbeit pausiert. Alternative Ausführungen werden nur nach Zustimmung des Kunden umgesetzt. Buildingfactory ist nicht verpflichtet, eine unsichere, rechtswidrige oder fachlich nicht vertretbare Lösung auszuführen.
§ 7 Preise, Umsatzsteuer und Angebotsgültigkeit
(1) Es gelten die im Online-Shop, im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Gesamtpreise. Versand-, Liefer-, Montage-, Zoll- und sonstige Zusatzkosten werden gesondert ausgewiesen, soweit sie nicht im Gesamtpreis enthalten sind.
(2) Buildingfactory wendet derzeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Umsatzsteuer wird daher nicht gesondert ausgewiesen. Ändert sich die steuerliche Behandlung, gilt für neue Verträge die bei Vertragsschluss zutreffende und ausgewiesene Preis- und Steuerangabe.
(3) Nach Vertragsschluss wird der vereinbarte Preis nicht einseitig wegen späterer Beschaffungs- oder Marktpreisänderungen angepasst. Änderungen des Leistungsumfangs und daraus folgende Preisänderungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
(4) Bei einem offensichtlichen Preis-, Eingabe- oder Beschreibungsfehler gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über Irrtum und Anfechtung. Buildingfactory informiert den Kunden unverzüglich. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, soweit ihnen kein anderer fälliger Anspruch gegenübersteht.
§ 8 Zahlung, Abschläge, Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt
(1) Bei individuell angefertigten oder konfigurierten Systemen beträgt die Anzahlung 10 Prozent des Gesamtpreises, sofern im individuellen Angebot keine andere Zahlungsregelung vereinbart wurde. Die restlichen 90 Prozent sind nach Fertigstellung und vor Versand, spätestens jedoch bei Abholung oder Übergabe, fällig. Das System wird erst nach vollständiger Zahlung herausgegeben oder versandt.
(2) Bei unmittelbar verfügbaren Shop-Produkten und sonstigen Waren ist der Gesamtpreis mit Vertragsschluss fällig, sofern keine abweichende Zahlungsregelung vereinbart wurde. Eine bereits bei Abgabe der Bestellung technisch ausgelöste Autorisierung, Vormerkung oder Einziehung richtet sich ergänzend nach § 3 Abschnitt A und stellt für sich allein keine Vertragsannahme dar.
(3) Für besonders teure, kundenspezifische, nicht stornierbare oder nur eingeschränkt wiederverwendbare Komponenten kann bereits im Angebot eine höhere Anzahlung oder vollständige Vorauszahlung einzelner Positionen vereinbart werden.
(4) Bei besonders umfangreichen oder lang laufenden Projekten können im individuellen Angebot zusätzliche Zwischenzahlungen nach klar bezeichneten Projektabschnitten vereinbart werden. Höhe, Fälligkeit und der jeweilige Projektstand werden vor Vertragsschluss festgelegt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt es bei den Absätzen 1 und 2.
(5) Zahlungen können, soweit angeboten, per Banküberweisung, PayPal, Kreditkarte oder Klarna erfolgen. Ergänzend gelten die Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters, ohne dass dadurch die Rechte des Kunden gegenüber Buildingfactory eingeschränkt werden.
(6) Rechnungen für Reparaturen, Diagnosen, Wartungen und sonstige Zusatzleistungen sind nach Fertigstellung und Rechnungserhalt sofort ohne Abzug fällig. Herausgabe oder Rückversand erfolgen erst nach vollständiger Zahlung, sofern nichts anderes vereinbart wurde und gesetzliche Zurückbehaltungsrechte nicht entgegenstehen.
(7) Wird eine fällige Zahlung nachträglich zurückgebucht, storniert oder nicht endgültig gutgeschrieben, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Vom Kunden schuldhaft verursachte und tatsächlich angefallene Rückbuchungs- oder Bearbeitungskosten können verlangt werden. Dies gilt nicht bei berechtigter Rückbuchung oder fehlendem Vertretenmüssen des Kunden.
(8) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Buildingfactory kann außerdem tatsächlich erforderliche und gesetzlich erstattungsfähige Mahn- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.
(9) Bleibt eine vereinbarte Anzahlung, Voraus- oder Zwischenzahlung aus, darf Buildingfactory Beschaffung und Arbeiten bis zum Zahlungseingang aussetzen. Voraussichtliche Fertigstellungs- und Lieferzeiten verlängern sich angemessen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist kann Buildingfactory die gesetzlichen Rechte ausüben und insbesondere vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sowie tatsächlich unvermeidbare Kosten für nicht stornierbare oder kundenspezifische Teile werden nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
(10) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Buildingfactory. Gesetzliche Unternehmerpfand-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte an übergebenen Kundenanlagen oder Kundenteilen bleiben unberührt.
§ 9 Änderungen, Stornierung und Mitwirkung des Kunden
(1) Änderungswünsche nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von Buildingfactory und einer Bestätigung in Textform. Dabei werden zusätzliche oder entfallende Leistungen, Mehr- oder Minderkosten sowie Auswirkungen auf den Zeitplan festgehalten.
(2) Buildingfactory ist nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungen anzunehmen. Lehnt Buildingfactory einen Änderungswunsch ab, bleibt der ursprüngliche Vertrag bestehen. Die Ablehnung begründet für sich allein kein Recht zur kostenfreien Stornierung.
(3) Beendet oder storniert der Kunde einen Auftrag ohne gesetzlichen oder vertraglichen Lösungsgrund, werden keine pauschalen Stornogebühren verlangt. Der Kunde trägt jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften die bis dahin erbrachten Planungs-, Entwicklungs-, Fertigungs- und Arbeitsleistungen sowie tatsächlich unvermeidbare Kosten für kundenspezifische oder nicht stornierbare Teile, jeweils abzüglich ersparter Aufwendungen und des Werts anderweitig verwendbarer Komponenten.
(4) Der Kunde muss erforderliche Entscheidungen, Freigaben, Dateien, Zugangsdaten, Kundenteile und vereinbarte Zahlungen rechtzeitig bereitstellen. Fehlt eine erforderliche Mitwirkung, darf Buildingfactory die Arbeiten aussetzen; die voraussichtliche Fertigstellung verlängert sich angemessen. Vorher angekündigte und tatsächlich entstehende Zusatzkosten können berechnet werden.
(5) Kommt der Kunde einer erforderlichen Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann Buildingfactory die gesetzlichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechte ausüben und die bis dahin erbrachten Leistungen sowie unvermeidbare Kosten abrechnen.
§ 10 Verfügbarkeit, Leistungs- und Lieferzeiten
(1) Bei Custom-Projekten sind angegebene Fertigstellungs- und Lieferzeiten voraussichtliche, nicht verbindliche Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin bestätigt wurde.
(2) Leistungs- und Lieferfristen beginnen erst, wenn der Kunde sämtliche für die Ausführung erforderlichen Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat. Dazu gehören insbesondere der Eingang vereinbarter Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die vollständige Bereitstellung aller Kundenteile, Unterlagen, Dateien und erforderlichen Zugangsdaten sowie die Klärung sämtlicher technischer Fragen und das Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen, Entscheidungen und Freigaben.
(3) Bei unmittelbar verfügbaren, fertig aufgebauten Shop-Systemen beträgt die voraussichtliche Versandzeit nach vollständigem Zahlungseingang fünf bis sieben Werktage, sofern beim Produkt nichts anderes angegeben ist.
(4) Verzögerungen durch nachträgliche Kundenänderungen, verspätete Mitwirkung, verspätete Kundenteile, unvorhersehbare Lieferengpässe, Ausfall von Komponenten, höhere Gewalt oder sonstige von Buildingfactory nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Ausführungszeit angemessen. Buildingfactory informiert über wesentliche Verzögerungen und aktualisiert die Schätzung, soweit dies möglich ist.
(5) Ist eine Komponente vorübergehend nicht verfügbar, kann der Kunde warten oder einer konkret vorgeschlagenen technisch geeigneten Ersatzkomponente ausdrücklich zustimmen. Ein automatischer Austausch ohne Zustimmung findet nicht statt.
(6) Ist eine Leistung oder Komponente trotz rechtzeitiger Beschaffung und ohne Verschulden von Buildingfactory dauerhaft nicht verfügbar und akzeptiert der Kunde keine geeignete Alternative, wird der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet, soweit ihnen keine bereits vereinbarte und erbrachte Leistung gegenübersteht.
(7) Bei höherer Gewalt oder vergleichbaren unvorhersehbaren, nicht beherrschbaren Ereignissen ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung unzumutbar lange oder wird die Leistung unmöglich, bleiben die gesetzlichen Lösungs- und Erstattungsrechte beider Parteien unberührt.
§ 11 Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Liefergebiete
(1) Buildingfactory liefert standardmäßig nach Deutschland, Österreich und in die Schweiz. Lieferungen in andere Länder bedürfen einer individuellen Vereinbarung in Textform.
(2) Die Auswahl des geeigneten Transportwegs und Versanddienstleisters erfolgt durch Buildingfactory unter Berücksichtigung von Gewicht, Wert, Empfindlichkeit und Zielort. Möglich sind insbesondere Paketdienst, Spedition, externer Kurier, eigener Kurier oder persönliche Lieferung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Dienstleister besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Vom Kunden gewünschte Mehrleistungen können nach vorheriger Vereinbarung berechnet werden.
(3) Bei besonders schweren oder empfindlichen Systemen, insbesondere ab einem Gewicht von etwa 30 kg, kann Buildingfactory eine Speditions- oder Kurierlieferung vorsehen.
(4) Eine Speditionslieferung erfolgt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, bis zur nächstgelegenen, für das Lieferfahrzeug erreichbaren öffentlichen Bordsteinkante. Eine Lieferung bis zur Gebäudetür, zum Aufstellort, einschließlich Trageleistung oder mit weiteren Aufbauleistungen muss ausdrücklich vereinbart werden und kann zusätzliche Kosten verursachen.
(5) Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe an den Kunden oder eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über. Dies gilt nicht, wenn der Kunde einen Beförderer selbst beauftragt, ohne dass Buildingfactory diesen zuvor vorgeschlagen hat.
(6) Eine Versandbestätigung oder Statusmeldung des Transportdienstleisters ersetzt nicht den Nachweis der tatsächlichen Übergabe an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person.
(7) Änderungen der Lieferadresse nach Vertragsschluss müssen in Textform mitgeteilt und von Buildingfactory bestätigt werden. Vom Kunden veranlasste Mehrkosten und Verzögerungen trägt der Kunde. Nach Übergabe an den Transportdienstleister besteht kein Anspruch auf nachträgliche Umleitung.
(8) Teil- oder Vorablieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind und keine zusätzlichen Versandkosten verursachen. Individuelle Komplettsysteme werden als vollständiges System geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(9) Scheitert eine Lieferung wegen einer vom Kunden zu vertretenden falschen oder unvollständigen Anschrift, wiederholter Nichtannahme, fehlender Anwesenheit bei einem vereinbarten Termin oder Nichtabholung, können die tatsächlich entstehenden Rücktransport-, erneuten Liefer- und angemessenen Lagerkosten nach vorheriger Information verlangt werden.
(10) Bei Lieferungen in die Schweiz trägt der Kunde Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige behördliche oder dienstleisterseitige Einfuhrkosten. Gesetzliche Kostentragungsregeln bei einem anerkannten Mangel oder einem von Buildingfactory zu vertretenden Umstand bleiben unberührt.
(11) Vollständige PC-Systeme werden grundsätzlich nur an eine zustellfähige Straßenanschrift geliefert. Eine Lieferung an Packstationen, Paketshops, Postfächer oder sonstige Abholstellen erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit Buildingfactory.
(12) Vollständige PC-Systeme dürfen grundsätzlich nur persönlich an den Kunden oder an eine von ihm ausdrücklich benannte empfangsberechtigte Person zugestellt werden. Abstellgenehmigungen, Ablageorte und Zustellungen an Nachbarn sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung mit Buildingfactory zulässig. Erteilt der Kunde ohne Zustimmung von Buildingfactory selbst eine Abstellgenehmigung oder Umleitung, richten sich die daraus entstehenden zusätzlichen Risiken und Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(13) Der Kunde soll Verpackung, äußeren Zustand, Zubehör und äußerlich erkennbare Transportschäden noch am Tag der Zustellung prüfen, fotografisch dokumentieren, nach Möglichkeit beim Zusteller vermerken lassen und Buildingfactory mitteilen. Eine verspätete Meldung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Ansprüche, kann jedoch die Beweissicherung und die Abwicklung mit dem Transportdienstleister erschweren.
(14) Bei Versand eines vollständigen PC-Systems erhält der Kunde ein digitales Prüf- und Zustandsprotokoll mit den vor dem Verpacken aufgenommenen Bildern und den dokumentierten Testergebnissen.
§ 12 Abholung, persönliche Lieferung und bevollmächtigte Personen
(1) Bei Selbstabholung wird das System, soweit technisch möglich, gemeinsam geprüft und in einem technischen und optischen Übergabeprotokoll dokumentiert. Das Protokoll hält insbesondere Zustand, Funktion, Zubehör, Transportsicherungen, Garantiesiegel und erteilte Hinweise fest.
(2) Ab Übergabe an den Kunden trägt dieser die Verantwortung für Schäden auf einem von ihm selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten organisierten Transport. Buildingfactory stellt die vereinbarten Transportsicherungen und Hinweise zur ordnungsgemäßen Beförderung bereit.
(3) Eine Herausgabe an eine andere Person erfolgt nur nach vorheriger Bestätigung des Kunden in Textform oder gegen Vorlage einer geeigneten Vollmacht. Buildingfactory darf einen Identitätsnachweis verlangen.
(4) Eine ausdrücklich hierzu bevollmächtigte Abholperson darf den dokumentierten Zustand, den Erhalt des Systems, des Zubehörs und der Transportsicherungen sowie die Einweisung im Namen des Kunden bestätigen und das Übergabeprotokoll unterzeichnen.
(5) Bei persönlicher Lieferung sind nur die ausdrücklich beauftragten Leistungen umfasst. Aufbau, Anschluss, Inbetriebnahme, Netzwerkeinbindung, Installation von Peripheriegeräten oder sonstige Arbeiten am Aufstellort sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(6) Der Kunde muss den Aufstellort rechtzeitig zugänglich, ausreichend dimensioniert und technisch vorbereitet halten. Bei schweren Systemen stellt er vereinbarte Helfer, geeignete Zugangswege, Treppen- oder Aufzugskapazitäten und einen sicheren Stellplatz bereit. Vom Kunden verursachte Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten können nach vorheriger Information und Vereinbarung berechnet werden.
(7) Bei beauftragter Inbetriebnahme wird eine kurze Funktions- und Übergabeprüfung durchgeführt und dokumentiert. Sie umfasst im vereinbarten und vor Ort technisch möglichen Umfang insbesondere Startvorgang, Bildausgabe, Kühlfunktion, äußeren Zustand, Zubehör, Transportsicherung, Garantiesiegel und grundlegende Bedienhinweise.
§ 13 Verpackung, Transportsicherung und Inbetriebnahme
(1) Spezialverpackungen, Innenpolster, GPU-Stützen, Schaumstoffeinsätze, Außenkartons, Paletten und sonstige Transportsicherungen sollen während der gesetzlichen Mängelhaftungs- und vereinbarten Garantiezeit aufbewahrt werden. Fehlt geeignetes Verpackungsmaterial für eine Rücksendung, muss der Kunde Buildingfactory vor dem Versand kontaktieren, damit eine geeignete Lösung festgelegt wird.
(2) Bei einem berechtigten gesetzlichen Mangel- oder Garantiefall trägt Buildingfactory die erforderlichen Kosten einer geeigneten Verpackungs- und Transportlösung. Besteht kein berechtigter Anspruch oder hat der Kunde erforderliche Spezialverpackung schuldhaft entsorgt beziehungsweise eine Rücksendung entgegen klarer Anleitung ungeeignet verpackt, können hierdurch entstehende zusätzliche Kosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.
(3) Vor dem Einschalten muss der Kunde sämtliche gekennzeichneten Transportsicherungen entsprechend der beigefügten Anleitung vollständig entfernen und das System auf sichtbare Transportbeschädigungen prüfen. Bei Unklarheiten darf das System nicht eingeschaltet werden; zunächst ist Buildingfactory zu kontaktieren.
(4) Nach einem Transport bei niedrigen Temperaturen muss das System ausreichend an die Raumtemperatur akklimatisieren und frei von Kondensation sein. Die konkrete Wartezeit richtet sich nach Außentemperatur, Systemmasse und Transportdauer; die Transporthinweise von Buildingfactory sind zu beachten.
(5) Schäden, die nachweislich durch den Betrieb mit nicht entfernten Transportsicherungen oder durch eine verfrühte Inbetriebnahme trotz erkennbarer Kondensationsgefahr verursacht wurden, sind nicht von der freiwilligen Garantie umfasst. Gesetzliche Rechte wegen davon unabhängiger Mängel bleiben unberührt.
(6) Bei Übergabe oder Ablieferung eines vollständigen PC-Systems erhält der Kunde die einschlägige systemspezifische Dokumentationsmappe digital per E-Mail in einer gebündelten PDF und zusätzlich als gedruckte Ausfertigung, die dem System beigefügt oder bei der Übergabe ausgehändigt wird. Sie kann je nach Auftragsumfang insbesondere Garantieurkunde oder Garantiedokumentation, Rechnung und Auftragsbestätigung, Komponenten- und Seriennummernliste, Prüf- und Benchmarkprotokolle, Versand-, Verpackungs- oder Übergabeprotokolle sowie Transport-, Inbetriebnahme- und Wartungshinweise enthalten. Bei kleineren Reparatur-, Wartungs- oder Einzelteilaufträgen genügt grundsätzlich die digitale Bereitstellung.
(7) Der Kunde soll die Vertrags-, Garantie-, Prüf-, Versand-, Übergabe-, Wartungs- und Transportunterlagen sowie die vorgesehenen Spezialverpackungen während der gesetzlichen Mängelhaftungs- und vereinbarten Garantiezeit sorgfältig aufbewahren. Ein Verlust einzelner Unterlagen oder Verpackungsbestandteile führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Rechte oder einer anderweitig nachweisbaren Garantie.
(8) Bei einem versendeten vollständigen PC-System enthält die Dokumentationsmappe ein Empfangs- und Zustandsprotokoll. Der Kunde soll den Teil zu Verpackung, äußerem Zustand, Zubehör und sichtbaren Transportschäden am Tag der Zustellung vollständig ausfüllen, unterschreiben und noch am selben Tag an Buildingfactory zurücksenden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist vereinbart wurde. Festgestellte Auffälligkeiten sollen durch aussagekräftige Fotos ergänzt werden.
(9) Die erste Inbetriebnahme und der funktionale Teil des Empfangs- und Zustandsprotokolls erfolgen erst nach ausreichender Akklimatisierung und spätestens am folgenden Kalendertag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(10) Für die Rücksendung des ausgefüllten Protokolls genügt ein gut lesbarer Scan oder eine vollständige und gut erkennbare fotografische Wiedergabe. Sämtliche Seiten, Eintragungen, Unterschriften und gegebenenfalls gekennzeichneten Schäden müssen erkennbar sein. Die Übermittlung kann insbesondere per E-Mail oder WhatsApp erfolgen.
(11) Wird das Empfangs- und Zustandsprotokoll nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zurückgesendet, darf Buildingfactory den Kunden einmal daran erinnern. Eine fehlende oder verspätete Rücksendung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Rechte oder einer bestehenden Garantie, kann jedoch die spätere Beweissicherung zum Zustand, zur Vollständigkeit und zu möglichen Transportschäden erschweren.
§ 14 Widerrufsrecht und kundenspezifische Anfertigungen
(1) Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht. Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Kunde mit den Vertragsunterlagen auf einem dauerhaften Datenträger, möglichst innerhalb einer gebündelten PDF, die geltende Widerrufsbelehrung einschließlich des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars sowie Informationen zur elektronischen Widerrufsfunktion des Online-Shops. Besteht wegen einer kundenspezifischen Anfertigung gesetzlich kein Widerrufsrecht, erhält der Kunde stattdessen einen entsprechenden Hinweis.
(2) Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Hierunter können insbesondere nach Kundenvorgaben geplante und hergestellte Custom-PCs, Sonderanfertigungen, individualisierte Gehäuse, kundenspezifische Wasserführungen, Gravuren, Lackierungen und vergleichbare Einzelanfertigungen fallen.
(3) Ein bereits fertiggestelltes, unverändert aus dem Shop verkauftes Einzelstück ist nicht allein deshalb vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, weil es nur einmal vorhanden ist oder von Buildingfactory selbst entworfen wurde. Wird ein solches System vor Vertragsschluss auf ausdrücklichen Kundenwunsch wesentlich individualisiert, wird die Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausnahme anhand der konkret vereinbarten Änderungen beurteilt.
(4) Besteht ein Widerrufsrecht für ein versandtes Shop-Produkt, übernimmt Buildingfactory freiwillig die unmittelbaren Rücksendekosten, sofern der Kunde die von Buildingfactory bereitgestellte oder abgestimmte Rücksendelösung verwendet. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5) Buildingfactory kann die Rückzahlung bis zum Rückerhalt der Ware oder bis zum Nachweis der Absendung zurückhalten. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich über dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Zahlung verwendet wurde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Der Kunde soll die Ware mit sämtlichem Zubehör, Kabeln, Unterlagen und vorhandenen Verpackungs- sowie Transportsicherungen zurücksenden. Eine beschädigte oder unvollständige Rückgabe wird nicht allein deshalb verweigert. Buildingfactory kann jedoch gesetzlichen Wertersatz verlangen, wenn ein Wertverlust auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(7) Soll bei einem widerruflichen Dienstleistungs-, Reparatur- oder Werkvertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen werden, erfolgt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und unter gesonderter Belehrung über Wertersatz sowie das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts nach vollständiger Leistungserbringung.
§ 15 Reparaturen, Diagnosen, Wartungen und Zusatzleistungen
(1) Bei Reparatur-, Diagnose-, Wartungs- und Aufrüstungsaufträgen ergibt sich der Leistungsumfang aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot oder Kostenvoranschlag. Diagnoseaufwand kann auch dann vergütungspflichtig sein, wenn kein Fehler gefunden wird oder eine Reparatur technisch beziehungsweise wirtschaftlich nicht möglich ist, sofern der Kunde vorab über die Kosten oder Berechnungsmethode informiert wurde.
(2) Kostenschätzungen und voraussichtliche Arbeitszeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Wird eine wesentliche Überschreitung absehbar, informiert Buildingfactory den Kunden und führt weitergehende kostenpflichtige Arbeiten erst nach erneuter Zustimmung aus.
(3) Ein vereinbartes Kostenlimit darf nur nach erneuter Zustimmung des Kunden überschritten werden. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Schäden bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
(4) Soweit die Leistung werkvertraglich abzunehmen ist, darf der Kunde das Ergebnis prüfen. Wegen eines unwesentlichen Mangels darf die Abnahme nicht verweigert werden. Verweigert der Kunde die Abnahme, muss er mindestens einen konkreten Mangel benennen.
(5) Eine Abnahmefiktion gegenüber einem Verbraucher tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein, insbesondere wenn Buildingfactory nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und den Kunden in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Benennung mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweist.
(6) Vor einer Selbstvornahme oder Beauftragung eines Drittunternehmens wegen eines behaupteten Mangels hat der Kunde Buildingfactory den Mangel anzuzeigen und eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Ein Anspruch auf Erstattung eigenmächtig beauftragter Fremdkosten besteht nur bei einem dringenden Ausnahmefall oder aufgrund eines gesetzlichen Erstattungsanspruchs.
(7) Fernwartung oder Remote-Zugriff über Programme wie AnyDesk oder TeamViewer wird derzeit nicht angeboten.
(8) Nach Ablauf der freiwilligen Buildingfactory-Garantie kann Buildingfactory die Abwicklung einer noch bestehenden Herstellergarantie als kostenpflichtige Serviceleistung übernehmen. Diagnose-, Ausbau-, Einbau-, Versand- und Bearbeitungskosten werden vorab mitgeteilt. Art und Umfang einer Herstellerleistung richten sich nach dessen Bedingungen und Entscheidung.
(9) Soweit gesetzliche Reparaturverpflichtungen eines Herstellers oder sonstige zwingende verbraucherschützende Vorschriften anwendbar sind, bleiben diese unberührt.
§ 16 Daten, Software, Lizenzen und Systemtests
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der gesonderten Datenschutzerklärung von Buildingfactory. Diese AGB regeln ausschließlich die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungs-, Sicherheits- und Zugriffsvorgaben und begründen keine darüber hinausgehende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Vor Übergabe eines Geräts zu Reparatur, Diagnose, Wartung, Aufrüstung oder Rücksendung ist der Kunde für eine aktuelle und vollständige Datensicherung verantwortlich. Eine Neuinstallation, Formatierung oder Löschung von Datenträgern erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung, soweit sie nicht zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens gesetzlich zulässig ist.
(3) Der Kunde muss persönliche Daten nicht zwingend entfernen. Er wird jedoch darauf hingewiesen, dass Buildingfactory im Rahmen technisch erforderlicher Diagnose- und Reparaturarbeiten Zugriff auf Dateien, Benutzerkonten oder Systemeinstellungen erhalten kann. Der Zugriff wird auf den für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Umfang beschränkt.
(4) Erforderliche Zugangsdaten oder ein temporäres Benutzerkonto sind vom Kunden bereitzustellen. Fehlende oder fehlerhafte Zugangsdaten können die Bearbeitung verzögern. Zugangsdaten werden ausschließlich für den jeweiligen Auftrag verwendet und nach Abschluss gelöscht oder zurückgegeben, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
(5) Windows wird, sofern vereinbart, entweder mit einer von Buildingfactory gelieferten Lizenz, mit einem vom Kunden bereitgestellten gültigen Produktschlüssel oder ohne Aktivierung installiert. Die gewählte Variante wird im Auftrag dokumentiert. Für Rechtmäßigkeit, Gültigkeit, Übertragbarkeit und dauerhafte Aktivierbarkeit eines vom Kunden bereitgestellten oder selbst erworbenen Schlüssels ist der Kunde verantwortlich.
(6) Buildingfactory installiert bei Übergabe die vereinbarte und technisch geeignete Windows-, BIOS-, Firmware- und Treiberversion. Soweit für eine Ware mit digitalen Elementen gesetzlich geschuldet, stellt Buildingfactory erforderliche Aktualisierungen bereit oder informiert den Kunden über deren Verfügbarkeit sowie im erforderlichen Umfang über die Folgen einer unterlassenen Installation. Der Kunde muss entsprechend bereitgestellte Aktualisierungen innerhalb angemessener Zeit sachgerecht installieren. Für darüber hinausgehende, nicht gesetzlich geschuldete Aktualisierungen ist der Kunde nach Übergabe selbst verantwortlich, sofern keine fortlaufende Betreuung vereinbart wurde.
(7) Buildingfactory darf alle eingebauten und kundeneigenen Komponenten im technisch vorgesehenen Bereich testen. Dies umfasst je nach Auftrag CPU-, GPU-, RAM-, SSD-, Stabilitäts-, Overclocking-, Undervolting-, Pumpen-, Lüfter-, Dichtigkeits- und Belastungstests sowie BIOS- oder Firmware-Aktualisierungen. Volllast, erhöhte Temperaturen, Lüfter- und Pumpendrehzahlen sowie Datenträgerzugriffe sind übliche Bestandteile solcher Tests.
(8) Dokumentierte Benchmark-, Temperatur-, Takt-, Geräusch- und Leistungswerte geben den Zustand unter den zum Prüfzeitpunkt verwendeten Umgebungs-, Software- und Konfigurationsbedingungen wieder. Sie stellen keine Garantie für dauerhaft identische Ergebnisse unter abweichenden Bedingungen dar. Ausdrücklich zugesicherte Mindestleistungen bleiben unberührt.
(9) Die vereinbarte Funktionsprüfung bezieht sich auf den gelieferten Systemzustand und die ausdrücklich vereinbarte Software, Peripherie oder Anwendung. Eine Kompatibilität mit beliebigen später installierten Programmen, Spielen, Treibern, VR-Systemen, Druckern, Controllern, Capture-Geräten, Sim-Racing-Komponenten oder sonstiger Dritt-Hardware wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und geprüft wurde.
(10) Für Datenverluste gilt die Haftungsregelung in § 23. Buildingfactory haftet nicht für Datenverluste, die ohne eigene Pflichtverletzung auf einem bereits defekten oder instabilen Datenträger, einem unvermeidbaren Ausfall oder einer erforderlichen, zuvor freigegebenen Neuinstallation beruhen.
(11) Ein angemessener anfänglicher Support zu Fragen über den gelieferten Systemzustand, die grundlegende Inbetriebnahme und den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang ist eingeschlossen. Störungen, die durch spätere Software-, Treiber-, Einstellungs- oder Hardwareänderungen des Kunden, Malware, externe Geräte oder Eingriffe Dritter verursacht werden, dürfen nach vorheriger Information kostenpflichtig bearbeitet werden. Gesetzliche Rechte und anerkannte Garantiefälle bleiben unberührt.
§ 17 Betrieb, Einsatzumgebung und Sicherheitsvorgaben
(1) Das System ist in trockenen Innenräumen mit ausreichender Luftzirkulation und auf einer tragfähigen, geeigneten Fläche zu betreiben. Lüftungsöffnungen dürfen nicht blockiert werden. Das System ist vor direkter Sonneneinstrahlung, übermäßiger Hitze, Flüssigkeiten, Kondensation, extremer Staub-, Rauch- oder Feuchtigkeitsbelastung sowie korrosiven oder salzhaltigen Aerosolen zu schützen.
(2) Der Betrieb in einem Raum mit einem Meerwasseraquarium ist nicht generell ausgeschlossen. Der Kunde muss jedoch ausreichenden Abstand, Schutz vor Spritzwasser und eine geeignete Kontrolle von Luftfeuchtigkeit und Salzablagerungen sicherstellen. Nur hierdurch nachweislich verursachte Schäden sind von der freiwilligen Garantie ausgeschlossen.
(3) Der Kunde muss den vorgesehenen Einsatzzweck vor Vertragsschluss angeben, soweit er über normale Gaming-, Arbeits- oder gelegentliche Hochlastnutzung hinausgeht. Dauerbetrieb, Mining, dauerhaftes Rendering oder vergleichbare 24/7-Lasten müssen mitgeteilt werden, damit Hardware, Kühlung und Stromversorgung passend ausgelegt werden können.
(4) Der Kunde ist für eine fachgerecht installierte, geerdete und ausreichend dimensionierte Stromversorgung am Aufstellort verantwortlich. Es dürfen nur geeignete Steckdosen, Kabel, Mehrfachsteckdosen und Schutzvorrichtungen verwendet werden.
(5) Es dürfen ausschließlich die von Buildingfactory mitgelieferten oder ausdrücklich freigegebenen Netzteil-, Strom- und Adapterkabel verwendet werden. Modulare Netzteilkabel verschiedener Netzteile, Hersteller oder Modellreihen dürfen nicht vermischt werden. Zusätzliche Adapter, Verlängerungen oder Änderungen an der Stromverkabelung erfolgen auf Verantwortung des Kunden, sofern sie nicht von Buildingfactory freigegeben oder eingebaut wurden.
(6) Schäden, die nachweislich durch fehlerhafte Hausinstallation, Überspannung, ungeeignete Stromversorgung, überlastete Steckdosenleisten, falsche, vertauschte oder nicht freigegebene Kabel und Adapter oder sonstige externe elektrische Einwirkungen verursacht wurden, sind nicht von der freiwilligen Garantie umfasst. Gesetzliche Rechte wegen eines unabhängigen Mangels bleiben unberührt.
(7) Treten ungewöhnliche Geräusche, sichtbare Flüssigkeitsaustritte, Pumpenausfall, starke Überhitzung, Brandgeruch, Rauchentwicklung, wiederholte Schutzabschaltungen oder vergleichbare Warnzeichen auf, muss der Kunde das System unverzüglich ausschalten, vom Stromnetz trennen und Buildingfactory kontaktieren. Ein Weiterbetrieb ist zu unterlassen, wenn dadurch weitere Schäden drohen.
(8) Schäden, die nachweislich erst durch den fortgesetzten Betrieb trotz eindeutiger Warnzeichen verursacht oder vergrößert wurden, sind nicht von der freiwilligen Garantie umfasst. Rechte wegen des ursprünglichen Defekts bleiben unberührt.
(9) Seriennummern, Typenschilder, Garantiekennzeichnungen und sonstige Identifikationsaufkleber dürfen nicht entfernt, verändert, überklebt oder unleserlich gemacht werden. Ist eine eindeutige Identifikation nicht mehr möglich, kann die Bearbeitung eines freiwilligen Garantiefalls für den betroffenen Bereich erschwert oder ausgeschlossen sein, sofern die Zuordnung nicht anderweitig zuverlässig möglich ist.
(10) Ungewöhnlich stark mit Staub, Nikotin, Tierhaaren, Flüssigkeitsrückständen oder sonstigen Stoffen verschmutzte Systeme können vor Beginn der Arbeiten eine kostenpflichtige Reinigung erfordern. Buildingfactory informiert den Kunden vorab. Bei gesundheitsgefährdenden, biologischen oder chemischen Verunreinigungen darf Buildingfactory Annahme oder Bearbeitung ablehnen, sofern die Verunreinigung nicht auf einem von Buildingfactory zu verantwortenden Mangel beruht.
§ 18 Gesetzliche Mängelrechte
(1) Für Waren und Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die freiwillige Buildingfactory-Garantie und Herstellergarantien bestehen zusätzlich und schränken die gesetzlichen Rechte nicht ein. Die Inanspruchnahme gesetzlicher Mängelrechte ist für den Verbraucher unentgeltlich.
(2) Bei einem Mangel kann der Kunde zunächst die gesetzlich vorgesehene Nacherfüllung verlangen. Weitere Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
(3) Die Abwicklung einer Hardwarebeanstandung über den jeweiligen Hersteller kann zur Beschleunigung oder technischen Prüfung genutzt werden. Eine Ablehnung durch den Hersteller beseitigt weder gesetzliche Ansprüche gegen Buildingfactory noch eine von Buildingfactory wirksam übernommene freiwillige Garantie.
(4) Zur Bearbeitung eines behaupteten Mangels meldet der Kunde diesen in Textform unter Angabe von Rechnungs- oder Auftragsnummer, Fehlerbeschreibung, Zeitpunkt des ersten Auftretens, relevanten Änderungen sowie vorhandenen Fotos, Videos oder Protokollen. Eine unvollständige Meldung führt nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte, kann die Bearbeitung jedoch verzögern. Der Kunde muss das System für eine zumutbare Prüfung und Nacherfüllung bereitstellen.
(5) Bei einem plausibel geltend gemachten gesetzlichen Mangel organisiert und finanziert Buildingfactory zunächst die erforderliche Transportlösung. Bestätigt sich der Mangel, trägt Buildingfactory die notwendigen Transport-, Prüf-, Arbeits- und Materialkosten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Stellt sich nach fachgerechter Prüfung heraus, dass kein gesetzlicher Mangel vorliegt und der Schaden eindeutig vom Kunden verursacht wurde, können die vorher mitgeteilten und erforderlichen Diagnose- sowie Hin- und Rücktransportkosten berechnet werden. Allein der Umstand, dass kein Fehler reproduziert werden konnte, begründet nicht automatisch eine Kostenpflicht; erforderlich ist insbesondere ein vom Kunden zu vertretender Umstand oder eine schuldhaft unbegründete Inanspruchnahme.
(7) Eigenmächtige Änderungen, Reparaturen oder Eingriffe führen nicht automatisch zum Verlust sämtlicher gesetzlicher Rechte. Ansprüche können jedoch entfallen, soweit der geltend gemachte Schaden durch den Eingriff verursacht wurde oder eine zuverlässige Ursachenprüfung dadurch unmöglich gemacht wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(8) Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein Leihsystem, einen Vorabaustausch oder einen sofortigen Komplettaustausch während einer Prüfung, Reparatur oder Herstellerabwicklung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Nacherfüllung muss gleichwohl innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen.
(9) Wird im Rahmen der Nacherfüllung eine defekte Komponente ersetzt, verbleibt das ausgetauschte Teil bei Buildingfactory oder dem Hersteller, sofern dem Kunden ein Ersatz bereitgestellt wird. Eine Herausgabe ist nur geschuldet, wenn dies technisch und vertraglich möglich sowie vorab vereinbart ist.
§ 19 Freiwillige Buildingfactory-Garantie
A. Garantiegeber, gesetzliche Rechte und Laufzeit
(1) Garantiegeber ist Buildingfactory, Einzelunternehmen, Inhaber Can-Luca Eichler, Löwentorstraße 216, 70376 Stuttgart, E-Mail: kontakt@buildingfactory.de.
(2) Die nachfolgenden Garantiebedingungen gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln bestehen unabhängig von dieser Garantie, sind unentgeltlich und werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
(3) Die freiwillige Garantie beginnt mit der Übergabe oder Ablieferung des Systems und beträgt zwölf Monate, sofern keine wirksame Garantieverlängerung vereinbart wurde. Sie gilt für den in Rechnung und Garantiedokumentation bezeichneten ursprünglichen Käufer und ist bei Weiterverkauf nicht übertragbar. Der Kunde erhält spätestens bei Übergabe oder Ablieferung eine systemspezifische Garantieurkunde oder Garantiedokumentation auf einem dauerhaften Datenträger. Diese enthält die gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen, insbesondere den Hinweis auf die unentgeltlichen gesetzlichen Mängelrechte und deren Fortbestand neben der Garantie, Namen und Anschrift des Garantiegebers, das Verfahren zur Geltendmachung, die Bezeichnung des garantierten Systems sowie Dauer und räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
(4) Eine Verlängerung auf insgesamt zwei Jahre kann für 150 Euro und auf insgesamt drei Jahre für 300 Euro vereinbart werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der jeweils laufenden Garantiezeit abgeschlossen werden. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt drei Jahre; Umfang und Ausschlüsse bleiben unverändert, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(5) Die Garantie gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Bei Garantiefällen außerhalb Deutschlands trägt Buildingfactory die Kosten, die bei einer vergleichbaren Abwicklung innerhalb Deutschlands anfielen. Darüber hinausgehende internationale Transport-, Zoll-, Einfuhr- und Abwicklungskosten trägt der Kunde, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt. Bei einem vom Kunden verursachten, nicht gedeckten Fall trägt der Kunde sämtliche erforderlichen Transportkosten.
B. Garantierter Umfang
(6) Die Garantie umfasst das gesamte von Buildingfactory gelieferte und in der Garantiedokumentation bezeichnete PC-System, insbesondere die von Buildingfactory gelieferten Hardwarekomponenten, den fachgerechten Zusammenbau, die Custom-Wasserkühlung, Pumpen und Lüfter, vereinbarte Modifikationen sowie die optische Verarbeitung.
(7) Kundeneigene Komponenten sind nur umfasst, wenn eine ausdrückliche Garantieübernahme vereinbart und dokumentiert wurde. Voraussetzung sind insbesondere geeigneter Kaufnachweis, dokumentierte Seriennummer, bestandener Eingangstest, kein bekannter Mangel und eine Hersteller-Garantielaufzeit, die mindestens während der gesamten Buildingfactory-Garantiedauer fortbesteht.
(8) Bei einer Garantieübernahme für Kundenteile wird vorrangig eine bestehende Herstellergarantie genutzt. Ist ein identisches Modell nicht verfügbar, kann ein technisch mindestens gleichwertiger Ersatz verwendet werden. Die maximale freiwillige Leistung für das einzelne Kundenteil ist auf den dokumentierten ursprünglichen Kaufpreis begrenzt.
C. Leistungen im Garantiefall
(9) Liegt ein anerkannter Garantiefall vor, entscheidet Buildingfactory nach fachgerechtem Ermessen zwischen Reparatur, Austausch der betroffenen Komponente oder einem technisch mindestens gleichwertigen Ersatz. Eine Rückzahlung kommt erst in Betracht, wenn Reparatur oder Ersatz unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist und die Garantiebedingungen oder gesetzlichen Vorschriften dies vorsehen.
(10) Herstellergeprüfte und aufbereitete Austauschkomponenten dürfen verwendet werden, wenn sie technisch und optisch mindestens gleichwertig sind und die dem Kunden verbleibende Garantiezeit dadurch nicht verkürzt wird.
(11) Reparatur oder Austausch lassen die ursprüngliche Garantiezeit weiterlaufen und beginnen sie nicht erneut. Für reparierte oder ersetzte Teile gilt die verbleibende Laufzeit der ursprünglichen Buildingfactory-Garantie. Zwingende gesetzliche Fristen und Rechte bleiben unberührt.
(12) Bei einem plausibel geltend gemachten Garantiefall organisiert Buildingfactory zunächst die geeignete Transportlösung. Bestätigt sich der Garantiefall, trägt Buildingfactory die erforderlichen Transport-, Prüf-, Arbeits- und Materialkosten im garantierten Umfang.
(13) Buildingfactory darf Ursache und Umfang des Schadens technisch prüfen und eine erste Entscheidung über die Garantiedeckung treffen. Diese Entscheidung ist nicht endgültig bindend und schließt eine rechtliche oder gerichtliche Überprüfung nicht aus.
(14) Ein Anspruch auf Leihsystem, Vorabaustausch oder sofortigen Komplettaustausch besteht innerhalb der freiwilligen Garantie nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
D. Ausschlüsse und nicht garantierte Zustände
(15) Nicht von der freiwilligen Garantie umfasst sind Schäden, soweit sie nachweislich verursacht wurden durch:
• unsachgemäße Nutzung, Sturz, Stoß, äußere Gewalteinwirkung oder externe Flüssigkeiten;
• fehlerhafte Stromversorgung, Überspannung, falsche oder nicht freigegebene Kabel und Adapter;
• nicht freigegebene Eingriffe in versiegelte oder geschützte Bereiche, fehlerhafte Eigenumbauten oder Drittarbeiten;
• Öffnen oder Verändern des Kühlkreislaufs, ungeeignetes Kühlmittel oder unsachgemäßes Nachfüllen;
• nicht freigegebene BIOS-, Firmware-, Overclocking-, Undervolting- oder sonstige Stabilitätseinstellungen;
• Malware, fehlerhafte Kundensoftware, spätere Treiber- oder Betriebssystemänderungen oder inkompatible Drittgeräte;
• ungeeigneten Transport, nicht entfernte Transportsicherungen, Kondensation oder Missachtung eindeutiger Warnzeichen;
• vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung sowie unzureichende oder unsachgemäße Wartung, soweit diese für den Schaden ursächlich war.
(16) Der Ausschluss gilt jeweils nur für den betroffenen und ursächlich zusammenhängenden Schaden. Davon unabhängige Garantieleistungen und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(17) Nicht als Garantiefall gelten normale Abnutzung und Verbrauchsmaterialien, insbesondere Kühlmittel einschließlich natürlicher Verfärbung oder Ablagerungen, Wärmeleitpaste, Wärmeleitpads, übliche Alterung von Softtubes, Dichtungen und Oberflächen, Staub- und Schmutzablagerungen, CMOS-Batterien sowie sonstiger alters- oder nutzungsbedingter Verschleiß.
(18) Pumpen, Lüfter und sonstige Hardware sind bei einem technischen Ausfall ohne Kundenverschulden von der Garantie umfasst. Betriebsgeräusche wie Spulenfiepen, Schalt-, Pumpen-, Strömungs- oder Lüftergeräusche sind nicht allein deshalb ein Garantiefall, wenn sie innerhalb der üblichen Hersteller- und Komponententoleranzen liegen und keine konkrete akustische Eigenschaft zugesichert wurde. Ungewöhnlich starke, technisch fehlerhafte oder montagebedingte Geräusche können weiterhin einen Garantiefall darstellen.
(19) Die garantierte Stabilität bezieht sich auf den dokumentierten Auslieferungszustand, insbesondere BIOS-Version und -Einstellungen, Overclocking- oder Undervolting-Werte, RAM-Profile, Lüfter- und Pumpenkurven, Treiber sowie RGB- und Steuerungssoftware. Verursacht eine spätere Kundenänderung Probleme, ist deren Behebung nicht von der Garantie umfasst. Eine kostenpflichtige Wiederherstellung des dokumentierten Zustands kann nach vorheriger Information angeboten werden.
E. Geltendmachung
(20) Der Kunde meldet den Garantiefall in Textform unter Angabe von Rechnung oder Auftragsnummer, Fehlerbeschreibung, Zeitpunkt des ersten Auftretens, durchgeführten Änderungen sowie verfügbaren Fotos, Videos und Protokollen. Das System ist für eine Prüfung bereitzustellen.
(21) Stellt sich heraus, dass kein Garantiefall vorliegt und der Schaden eindeutig vom Kunden verursacht wurde, trägt der Kunde die zuvor mitgeteilten erforderlichen Diagnose- und Transportkosten. Ein nicht reproduzierbarer Fehler allein führt nicht automatisch zu einer Kostenpflicht.
§ 20 Garantiesiegel, Eingriffe und Wartung durch Dritte
(1) Soweit ein System mit einem Garantiesiegel versehen ist, kennzeichnet dieses den geschützten rückwärtigen oder technischen Bereich. Ein vom Kunden ausdrücklich freigegebener Front- oder Zugangsbereich darf für vereinbarte Aufrüstungen, insbesondere RAM- oder SSD-Einbau, geöffnet werden, sofern dabei keine geschützten Bereiche oder der Kühlkreislauf verändert werden.
(2) Das Garantiesiegel darf ohne vorherige Zustimmung in Textform nicht entfernt, verändert, verdeckt, beschädigt oder manipuliert werden.
(3) Ein beschädigtes Siegel beendet die freiwillige Garantie nicht automatisch vollständig. Die Garantie kann jedoch für den betroffenen Bereich entfallen, wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ein nicht freigegebener Eingriff vorliegt oder der Schaden mit diesem Bereich in Zusammenhang steht. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Zur Wahrung der freiwilligen Garantie sind Wartungen am Kühlkreislauf durch Buildingfactory oder einen qualifizierten gewerblichen Fachbetrieb durchzuführen. Vor dem Öffnen eines geschützten Bereichs durch einen Drittbetrieb muss der Kunde Buildingfactory informieren und eine Freigabe in Textform einholen. Anschließend sind auf Verlangen Rechnung und Serviceprotokoll vorzulegen; Buildingfactory darf das System prüfen und neu versiegeln. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5) Buildingfactory haftet nicht für Schäden, die nachweislich durch Wartung, Reparatur oder Aufrüstung eines Drittbetriebs oder des Kunden verursacht wurden. Der Ausschluss beschränkt sich auf den ursächlich betroffenen Schaden; unabhängige gesetzliche und garantierte Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Regelmäßige Wartung wird empfohlen, ist aber nicht pauschal Voraussetzung der freiwilligen Garantie. Eine fehlende, verspätete oder unsachgemäße Wartung wirkt sich nur aus, soweit sie für den geltend gemachten Schaden ursächlich war.
§ 21 Kostenlose Erstwartung
(1) Für ein von Buildingfactory geliefertes Custom-Wasserkühlungssystem erhält der ursprüngliche Käufer einmalig eine kostenlose Erstwartung hinsichtlich der Arbeitsleistung, sofern er innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe einen Termin anfragt.
(2) Die Erstwartung umfasst im erforderlichen und technisch vorgesehenen Umfang das Ablassen und Spülen des Kühlmittels, die Reinigung und Sichtprüfung des Kühlkreislaufs, das Wiederbefüllen und Entlüften sowie einen Dichtigkeits- und Funktionstest.
(3) Kühlmittel, Wärmeleitpaste, Wärmeleitpads, Dichtungen, Ersatzteile und sonstige Verbrauchsmaterialien sowie Versand, Anlieferung, Abholung oder persönliche Transportleistungen sind nicht kostenlos und werden vom Kunden getragen.
(4) Wird der Termin innerhalb der Zwölfmonatsfrist angefragt, bleibt der Anspruch bestehen, auch wenn Buildingfactory wegen Auslastung erst einen späteren Termin anbieten kann.
(5) Die kostenlose Erstwartung ist nicht auszahlbar, nicht auf andere Personen oder Systeme übertragbar und umfasst keine zusätzlichen Umbauten oder Aufrüstungen. Solche Leistungen können nach gesonderter Zustimmung kostenpflichtig ausgeführt werden.
§ 22 Lagerung und Nichtabholung
(1) Nach Mitteilung der Fertigstellung oder Abholbereitschaft wird das System sieben Kalendertage kostenlos aufbewahrt, sofern keine andere Abholung oder Lieferung vereinbart ist.
(2) Ab dem achten Kalendertag kann Buildingfactory bei vom Kunden zu vertretender Nichtabholung eine Lagerkostenpauschale von 6 Euro je Kalendertag verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; Buildingfactory bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
(3) Vor Entstehung der Lagerkosten informiert Buildingfactory den Kunden in Textform über Abholbereitschaft, Beginn und Höhe der Kosten und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Frist zur Zahlung und Abholung.
(4) Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere Zurückbehaltungs-, Kündigungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte, bleiben unberührt. Eine Verwertung oder Entsorgung von Kundenanlagen erfolgt nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und nach erforderlicher Androhung beziehungsweise Fristsetzung.
§ 23 Haftung
(1) Buildingfactory haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei zwingender gesetzlicher Haftung sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Gesetzliche Mängelrechte und zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Für Datenverlust haftet Buildingfactory nach den vorstehenden Absätzen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Datensicherungspflicht ist die Haftung zusätzlich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und aktueller Datensicherung entstanden wäre, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Buildingfactory.
§ 24 Rechtswahl und Verbraucherschlichtung
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt, soweit sie ihm durch die Rechtswahl nicht entzogen werden dürfen.
(2) Buildingfactory ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(3) Eine besondere Gerichtsstandsvereinbarung wird gegenüber Verbrauchern nicht getroffen. Es gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
§ 25 Minderjährige Kunden
(1) Verträge mit minderjährigen Kunden kommen nur zustande, wenn die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
(2) Buildingfactory darf vor Vertragsschluss oder Ausführung einen geeigneten Nachweis der Zustimmung verlangen.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Für den jeweiligen Vertrag gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn der Kunde ausdrücklich zustimmt oder dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt eine lesbare Erklärung per E-Mail oder über den für den jeweiligen Auftrag freigegebenen Kommunikationskanal, sofern keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
Stand: 4. August 2026